Vorgaben im Grundgesetz: Die deutsche Klimapolitik wird nicht in Karlsruhe gemacht
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Vorgaben im Grundgesetz : Die deutsche Klimapolitik wird nicht in Karlsruhe gemachtVon Frederik Orlowski29.05.2026, 20:19Lesezeit: 4 Min.Bildbeschreibung ausklappenDas Bundesverfassungsgericht hat weder konkrete CO₂-Budgets noch verbindliche Temperaturgrenzen aus dem Grundgesetz abgeleitet.dpaDarf der Gesetzgeber Klimaschutzgesetze zurücknehmen? Ein Papier des Deutschen Bundestages analysiert jetzt, was das Verfassungsgericht 2021 dazu beschlossen hat.Zusammenfassung Anhören Merken TeilenVerschenkenDrucken Zur App Seit dem Karlsruher Klimabeschluss von 2021 wird dem Bundesverfassungsgericht in der öffentlichen Debatte eine wichtige Rolle in Klimafragen zugeschrieben. Doch was das Gericht tatsächlich vom Gesetzgeber verlangt – und was nicht –, ist offenbar weitaus weniger eindeutig, als die Debatte mitunter vermuten lässt. Das zeigt ein Papier des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, über das zuerst F.A.Z. Einspruch berichtet hat.Bei dem Papier handelt es sich um einen sogenannten Sachstand, ein kurzes Arbeitspapier, das der Wissenschaftliche Dienst im Auftrag von Abgeordneten erstellt. Im Unterschied zu einem ausführlichen Gutachten ist ein Sachstand knapper gehalten und deskriptiver Natur; er vertieft keine konkrete Rechtsfrage. Gleichwohl liefert das Dokument eine nüchterne und erhellende Bestandsaufnahme dessen, was das Verfassungsgericht bislang tatsächlich entschieden hat und was offengeblieben ist. F.A.Z.-Artikel häufiger in Ihren Suchergebnissen sehen F.A.Z. bei Google bevorzugen Im Einzelnen habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aus dem März 2021 klargestellt, dass Artikel 20a des Grundgesetzes, die sogenannte Staatszielbestimmung zum Umweltschutz, eine justiziable Rechtsnorm sei. Sie verpflichte den Staat zum Klimaschutz und solle den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange binden, insbesondere mit Blick auf künftige Generationen.Die Pflicht, nicht zulasten künftiger Generationen zu handelnDas Verfassungsgericht...





