Streit über Gehaltsdeckel: Ramelow unterliegt vorläufig gegen Linken-Vorstand
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Streit über Gehaltsdeckel : Ramelow unterliegt vorläufig gegen Linken-VorstandVon Stephan Klenner, Berlin09.06.2026, 15:01Lesezeit: 3 Min.Bildbeschreibung ausklappenBodo Ramelow (Die Linke) im April im BundestagdpaDer Linken-Politiker streitet mit seinem Parteivorstand darüber, wie die Gehälter der Abgeordneten gedeckelt werden sollen. Der Vorstand erringt jetzt einen Zwischensieg.Zusammenfassung Anhören Merken TeilenVerschenkenDrucken Zur App Bundestagsvizepräsident Bodo Ramelow ist vorläufig vor dem Schiedsgericht der Linken damit gescheitert, dem Bundesvorstand seiner Partei zu verbieten, einen Antrag auf dem Bundesparteitag zu stellen. Ziel des Antrags ist die Deckelung der Abgeordnetengehälter: Der Vorstand möchte die Bundestags- und Europaabgeordneten der Linken dazu verpflichten, ihr Gehalt auf die Höhe eines durchschnittlichen Arbeitnehmerlohns zu begrenzen.Für Kinder und pflegebedürftige Angehörige ist ein Freibetrag von 350 Euro vorgesehen. Nach Abzug von Steuern und Versicherungsbeiträgen sollen die Abgeordneten den Rest ihrer Entschädigung an soziale Zwecke spenden müssen. Über den Gehaltsdeckel gibt es seit Monaten Auseinandersetzungen zwischen Parteivorstand und Bundestagsfraktion der Linken. F.A.Z.-Artikel häufiger in Ihren Suchergebnissen sehen F.A.Z. bei Google bevorzugen Welche Bedenken hat Ramelow?Ramelow hält die geplante Verpflichtung für verfassungswidrig, weil sie das freie Mandat der Abgeordneten gefährde. Er ist der Ansicht, dass aufgrund eines früheren Parteitagsbeschlusses außerdem eine Satzungsänderung der Linken notwendig wäre – diese sieht der Antrag des Parteivorstands nicht vor. Ramelow hatte deshalb Ende April bei der Bundesschiedskommission der Linken eine „vorläufige Maßnahme“ beantragt. Er wollte so erreichen, dass auf dem Bundesparteitag Mitte Juni in Potsdam nicht über den Antrag der Parteiführung abgestimmt werden darf.Bei den ehrenamtlichen Parteirichtern hatte er damit keinen Erfolg. Der Beschluss des Schiedsgerichts liegt de...




