Netflix: Bundesgerichtshof erklärt Klausel bei Streaminganbieter für unwirksam
•Netflix-Klausel unwirksam Wer liest schon Allgemeine Geschäftsbedingungen?
•Der BGH Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel kassiert, die Kundinnen und Kunden des Streaminganbieters Netflix unangemessen benachteiligt.
•16.04.2026, 17.37 Uhr Zur Merkliste hinzufügen Artikel anhören (2 Minuten) 2 Min X.com Facebook E-Mail Link kopieren Weitere Optionen zum Teilen X.com Facebook E-Mail Messenger WhatsApp Link kopieren...
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Netflix-Klausel unwirksam Wer liest schon Allgemeine Geschäftsbedingungen? Der BGH Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel kassiert, die Kundinnen und Kunden des Streaminganbieters Netflix unangemessen benachteiligt. 16.04.2026, 17.37 Uhr Zur Merkliste hinzufügen Artikel anhören (2 Minuten) 2 Min X.com Facebook E-Mail Link kopieren Weitere Optionen zum Teilen X.com Facebook E-Mail Messenger WhatsApp Link kopieren Bild vergrößern Netflix-Logo (Symbolbild) Foto: Nicolas Armer/ DPA if (typeof(Event) === 'function') {window.dispatchEvent(new Event('POLYGON_DOM_LARGEST_CONTENTFUL_PAINT_READY'));} Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Streaminganbieters Netflix geprüft und eine Klausel darin für unwirksam erklärt. Diese betrifft Kündigungen, die erst wirksam wurden, wenn Abonnenten ihr Restguthaben, etwa von Geschenkkarten, vollständig aufgebraucht hatten. Dadurch seien Kunden unangemessen benachteiligt worden, entschied der BGH. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). »In der Regel können Netflix-Kunden ihre Verträge jederzeit kündigen«, sagte vzbv-Referentin Jana Brockfeld, laut der Nachrichtenagentur dpa. Durch die Regelung, um die es nun am BGH ging, würden aber Verbraucher, die einen Geschenkgutschein einsetzen, zu lange in ihrem Vertrag gehalten. »Wir sehen darin nicht nur den Ausschluss eines außerordentlichen Kündigungsrechts, sondern auch eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern«, sagte Brockfeld. Dienstvertrag oder Mietvertrag?Das Kammergericht Berlin sah das zuletzt anders. Es wies die Klage ab, ließ aber die Revision zum BGH zu, denn: Der Fall warf die grundsätzliche Frage auf, wie ein Streaming-Vertrag juristisch einzuordnen ist. Handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, der Verbraucher laut Gesetz nicht mehr als zwei Jahre binden darf? Oder muss er wie vom Kammergericht vertreten als Mietvertrag gewertet werden, für den diese Vorschrift nicht gilt? Mehr zum Thema Aufruf zu Kündigungen: W...المصدر: Der Spiegel | Source: Der Spiegel
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