Immobilien vor Gericht: Weiterwohnen verlängert den Mietvertrag nicht
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Immobilien vor Gericht : Weiterwohnen verlängert den Mietvertrag nicht Gastbeitrag Von Veronika Thormann05.05.2026, 14:50Lesezeit: 2 Min.Bildbeschreibung ausklappenAufhebungsvertrag: Wann dürfen Mieter wohnen bleiben?Picture AllianceMietverträge können durch Klauseln eine stillschweigende Verlängerung ausschließen. Ein Vertragsausstieg schützt nicht vor Räumung. Die Mieter müssen gehen. Anhören Merken TeilenVerschenkenDrucken Zur App Wenn Mieter nach dem Ende eines Mietverhältnisses in der Wohnung bleiben, wird das Mietverhältnis nicht automatisch verlängert, wenn der Vertrag diese gesetzliche Folge ausdrücklich ausschließt. In dem Fall einer Dreizimmerwohnung in Berlin hatten Vermieterin und Mieter einen Mietvertrag geschlossen. Später vereinbarten beide Seiten schriftlich, das Mietverhältnis zu beenden. In diesem Aufhebungsvertrag verpflichteten sich die Mieter, die Wohnung bis zu einem bestimmten Termin geräumt zurückzugeben. Dennoch blieben sie nach Ablauf der Frist in der Wohnung. Die Vermieterin verlangte daraufhin die Räumung und zog vor Gericht.Die Mieter beriefen sich auf eine gesetzliche Regel im Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach kann ein Mietverhältnis automatisch weiterlaufen, wenn der Mieter nach Vertragsende in der Wohnung bleibt und der Vermieter nicht rechtzeitig widerspricht.Was der Vermieter vorschreiben darfDas Landgericht Berlin II folgte dieser Argumentation nicht. Im ursprünglichen Mietvertrag stand eine Klausel, die diese gesetzliche Regel ausdrücklich ausschloss. Eine solche Vereinbarung ist zulässig. Die Parteien dürfen festlegen, dass ein Mietverhältnis nicht stillschweigend verlängert wird. Auch der spätere Aufhebungsvertrag änderte daran nichts. Dort wurde der Ausschluss der gesetzlichen Regel noch einmal erwähnt und diente nach Ansicht des Gerichts der Klarstellung. Weil danach das Mietverhältnis wirksam beendet war, mussten die Mieter die Wohnung räumen. Das Gericht gewährte ihnen allerdings eine längere Frist für den Auszug, weil der Woh...





