Immobilien vor Gericht: Auszug eines Mitmieters rechtfertigt Untervermietung
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Immobilien vor Gericht : Auszug eines Mitmieters rechtfertigt Untervermietung Gastbeitrag Von Veronika Thormann27.05.2026, 08:08Lesezeit: 1 Min.Bildbeschreibung ausklappenUmzug: Wann darf ein Zimmer untervermietet werden?Lucas BäumlZieht ein Bewohner einer Wohngemeinschaft endgültig aus, darf der Rest untervermieten. Pauschale Vermietereinwände genügen nicht. Anhören Merken TeilenVerschenkenDrucken Zur App Verbleibende Mitmieter können einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung haben, wenn ein Mitmieter endgültig ausgezogen ist. Laut Bundesgerichtshof genügt es, dass das berechtigte Interesse nur bei den weiter in der Wohnung lebenden Mietern besteht. Ein Anspruch scheitert also nicht daran, dass der ausgezogene Mitmieter weiterhin Vertragspartei des Hauptmietvertrags bleibt.Der Wunsch, den weggefallenen Mietanteil durch einen Untermieter auszugleichen, die laufenden Wohnkosten zu senken und so den Verlust der Wohnung zu vermeiden, stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 553 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dar. Die verbleibenden Mieter müssen sich nicht darauf verweisen lassen, den ausgezogenen Mitmieter intern auf Zahlung seines Anteils in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch Streit und eine Kündigung des gesamten Mietverhältnisses drohen können.Mehr zum ThemaHöchstrichterliches UrteilBundesgerichtshof untersagt Untervermietung mit Gewinn



