Immobilien vor Gericht: Allein ein Wasserfleck mindert die Miete nicht
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Immobilien vor Gericht : Allein ein Wasserfleck mindert die Miete nicht Gastbeitrag Von Fiona Ruby10.06.2026, 14:50Lesezeit: 2 Min.Bildbeschreibung ausklappenMangelhaft: Mieter sollten genau beschreiben, was wann und wie das Wohnen beeinträgt wird.Picture AllianceWasserfleck im Gäste-WC: Ohne belegte Beeinträchtigung bleibt die Miete gleich. Wer mindern will, muss Mängel belegen. Anhören Merken TeilenVerschenkenDrucken Zur App Ein sichtbarer Wasserfleck und der Verdacht auf Schimmel reichen nicht aus, um die Miete zu mindern. Das reicht zumindest dann nicht aus, sofern dies die Nutzung der Wohnung nicht erheblich beeinträchtigt. In dem Fall stritten Vermieter und Mieter um ausstehende Mietzahlungen.Die Mieter hatten über längere Zeit einen Teil der Miete zurückbehalten. Als Begründung nannten sie vor allem einen Wasserschaden im Gäste-WC. Dort soll es feucht gewesen sein und Schimmel gegeben haben. Außerdem funktionierten zeitweise die Heizung im Kinderzimmer und ein Rollladen im Wohnzimmer nicht. Das Amtsgericht Frankfurt sah darin keinen ausreichenden Grund für eine Mietminderung. Entscheidend war der Blick auf den konkreten Wasserschaden. Nach den vorgelegten Unterlagen zeigte sich lediglich ein begrenzter Feuchtigkeitsfleck um einen Lüftungskasten.Mehr zum ThemaFAZ+Podcast Finanzen & ImmobilienKaufen statt mieten – was die Wohnungsmärkte lähmt




