Glücksspiel: EU-Gerichtshof stärkt Position von Spielern bei Rückerstattungsklagen
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Illegale Online-Casinos EU-Gerichtshof stärkt Position von Glücksspielern Wer Geld bei unerlaubten Onlineangeboten verliert, kann nun auf Rückerstattung hoffen. Anlass für das Urteil war ein Fall aus Deutschland. 16.04.2026, 17.00 Uhr Zur Merkliste hinzufügen Artikel anhören (3 Minuten) 3 Min X.com Facebook E-Mail Link kopieren Weitere Optionen zum Teilen X.com Facebook E-Mail Messenger WhatsApp Link kopieren Bild vergrößern Spielautomaten (Symbolbild) Foto: imageBROKER / elov / IMAGO if (typeof(Event) === 'function') {window.dispatchEvent(new Event('POLYGON_DOM_LARGEST_CONTENTFUL_PAINT_READY'));} Glücklose Spielerinnen und Spieler könnten künftig verlorene Einsätze bei illegalen Online-Glücksspielen erstattet bekommen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) . Anlass des Urteils war der Fall eines Spielers aus Deutschland. Der Mann hatte zwischen Juni 2019 und Juli 2021 bei zwei maltesischen Online-Glücksspielanbietern Einsätze bei virtuellen Automatenspielen und Wetten auf Lotterieziehungen verloren. Damals waren in Deutschland Glücksspiele im Netz verboten. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher zockten deshalb auf Websites von Anbietern mit Lizenzen im Ausland – oft in Malta. Der Spieler aus dem besagten Fall forderte die Verluste wegen der fehlenden Erlaubnis in Deutschland zurück. Er trat seine Rechte an eine Gesellschaft ab, die die Unternehmen vor einem maltesischen Gericht verklagte.Beklagte Unternehmen beriefen sich auf EU-DienstleistungsfreiheitDie beklagten Unternehmen wandten ein, dass die deutsche Verbotsregelung gegen die Dienstleistungsfreiheit im EU-Recht verstoße und eine Lizenz aus Malta auch in Deutschland anzuerkennen sei. Außerdem seien Klagen rechtsmissbräuchlich, weil Spieler wissentlich Anbieter mit maltesischer Lizenz genutzt hätten. Mit entsprechenden Fragen wandte sich das maltesische Gericht nach Luxemburg. Der EuGH wies die Argumentation zurück: Zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie zur Bekämpfung von Schw...




