Bundessozialgericht urteilt: Kein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse
•Bundessozialgericht urteilt : Kein Wechsel in die gesetzliche KrankenkasseVon Katja Gelinsky.
•Berlin06.05.2026, 17:58Lesezeit: 3 Min.Bildbeschreibung ausklappenDie Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist für ältere Arbeitnehmer nicht möglich.dpaEine geringere Bezahlung während eine...
•Das Bundessozialgericht bleibt bei seiner strengen Linie.Zusammenfassung Anhören Merken TeilenVerschenkenDrucken Zur App Eine teure private Krankenversicherung könne im Alter zur „echten Kostenfalle“...
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Bundessozialgericht urteilt : Kein Wechsel in die gesetzliche KrankenkasseVon Katja Gelinsky. Berlin06.05.2026, 17:58Lesezeit: 3 Min.Bildbeschreibung ausklappenDie Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist für ältere Arbeitnehmer nicht möglich.dpaEine geringere Bezahlung während einer Wiedereingliederungsmaßnahme reicht nicht für die Rückkehr in die GKV. Das Bundessozialgericht bleibt bei seiner strengen Linie.Zusammenfassung Anhören Merken TeilenVerschenkenDrucken Zur App Eine teure private Krankenversicherung könne im Alter zur „echten Kostenfalle“ werden, wenn der Versicherte nur ein kleines Finanzpolster habe, mahnt die Verbraucherzentrale. So müssen Privatversicherte in diesem Jahr deutlich höhere Beiträge zahlen. Für etwa 60 Prozent der Versicherten ergaben sich zum 1. Januar Steigerungen von durchschnittlich 13 Prozent, nachdem die Beiträge schon vergangenes Jahr um 18 Prozent gestiegen waren.Doch Gesetzgeber und Gerichte setzen einem Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enge Grenzen. Auf der insgesamt restriktiven Linie liegt auch ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.Die obersten Sozialrichter wiesen am Dienstag die Revision eines Privatversicherten zurück, der aufgrund einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit geringerem Verdienst in die GKV zurückkehren wollte. Aber das BSG erteilte dem Mann eine Absage, wie zuvor schon das Sozial- und das Landessozialgericht Hamburg. Die Vorinstanzen hätten zu Recht angenommen, dass die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers nicht dazu führe, dass er gesetzlich zu versichern sei. Auch wer während der Wiedereingliederung nur in Teilzeit arbeite und damit ein geringeres Entgelt erhalte, könne nicht den Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung beanspruchen, entschied das BSG (Az: B 12 KR 6/24 R).Gesetzliche Krankenversicherung als SolidarsystemDer Kläger hatte 1990 eine private Krankenversicherung abgeschlossen, da sein Verdienst...المصدر: FAZ | Source: FAZ
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