Hochschulen: Bundesverfassungsgericht kippt Regelung zur Zweitveröffentlichung
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Hochschulen : Bundesverfassungsgericht kippt Regelung zur ZweitveröffentlichungVon Heike Schmoll, Berlin28.04.2026, 13:53Lesezeit: 2 Min.Bildbeschreibung ausklappenKostenfreier Zugriff auf Wissenschaft? Dafür sollte eine Regelung in Baden-Württemberg sorgen.Picture AllianceBisher mussten Wissenschaftler in Baden-Württemberg ihre Publikationen nach Ablauf einer Frist kostenfrei zur Verfügung stellen. Nun wurde die Regelung für nichtig erklärt.Zusammenfassung Anhören Merken TeilenVerschenkenDrucken Zur App Das Bundesverfassungsgericht hat eine Regelung des Hochschulgesetzes Baden-Württembergs für nichtig erklärt, Forscher an Universitäten durch Satzung zu verpflichten, ihre Publikationen nach einem Jahr kostenlos einem digitalen Server (Repositorium) zur Verfügung zu stellen.Konkret geht es um Veröffentlichungen von Wissenschaftlern, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. In einem Verfahren gegen die entsprechende Satzung des Hochschulgesetzes hatte der Verwaltungsgerichtshof des Landes dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob sie gegen das Grundgesetz verstößt.Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diese Frage bejaht. Denn dem Land Baden-Württemberg fehlt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73, Absatz 1, Nummer 9 des Grundgesetzes handelt.Wissenschaftliche Autorschaft muss unterschieden werdenAusgangspunkt war vor zehn Jahren ein Normenkontrollverfahren gegen die einschlägige Satzung der Universität Konstanz. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte damals, ob die Satzung zulässig war. Der Prozessbevollmächtigte dieses Verfahrens, der Bonner Rechtswissenschaftler Klaus Ferdinand Gärditz, sagte der F.A.Z. nach der Karlsruher Entsc...





